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DER BUNDESRAT GIBT DAS OK FÜR DAS ABGESPECKTE WACHSTUMSGESETZ !



Die Wieder-Einführung einer degressiven Sonderabschreibung (AfA) für den Wohnungsneubau in Höhe von 5% war auch Bestandteil dieser Verordnung; ob dadurch der Wohnungsbau angekurbelt wagen wir zu bezweifeln.
Die jetzt beschlossene AfA sieht einen degressiven Verlauf von jeweils 5% für sechs Jahre ab dem Effizienzstandard 55 vor.
Die Immobilienverbände reagierten „erfreut“ auf die heutige Entscheidung. „Die steuerlichen Anreize für mehr Wohnungsbau sind ein wichtiges Signal an die Immobilienwirtschaft, wieder mehr Investitionen anzugehen“, sagt Andreas Mattner, Präsident des Zentralen Immobilien Ausschusses. „Dass die Länder sich endlich einen Ruck gegeben und zugestimmt haben, ist ein Sieg der Vernunft und kann nun auch beim Wohnungsbau den Schub auslösen, den Mieterinnen und Mieter dringend brauchen.“
Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) spricht von einem „richtig großen Impuls für den Wohnungsbau in Deutschland“.

Die neue Abschreibungsmöglichkeit gilt rückwirkend für alle Bauprojekte ab einem Effizienzstandard 55 und mit Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029. Sie betrifft ausschließlich neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen. Im ersten Jahr können 5% der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren sind es jeweils 5% des Restwerts. Eine Baukostenobergrenze gibt es nicht.
Entscheidend ist der Baubeginn!

Die neue degressive AfA kann zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden. Begünstigt werden mit dieser Neubauten mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro/qm einhalten.
Die Bedingungen für diese Sonderabschreibung wurden im Rahmen des Wachstumschancengesetzes noch einmal verbessert:
Der Zeitraum für Neufälle wurde bis Ende September 2029 verlängert, die dort geltende Baukostenobergrenze wurde von 4.800 Euro/qm auf 5.200en Euro/qm

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