Sehr geehrter Herr Theissen,
wir nehmen Bezug auf Ihre o. g. E-Mail sowie Ihr ebenfalls genanntes Schreiben an den Verwaltungsrat, in welchen Sie zum einen mitteilen, dass nunmehr „10 % Vollmachtsstimmen” vorlägen, die nach Absprache mit Ihren Anwälten in der Münchener Kanzlei eingesehen werden könnten.
Zum anderen fordern Sie die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung.
Dieser Forderung kann derzeit aus folgenden Gründen nicht nachgekommen werden:
1. Unklarheit über Vorliegen von 10 % des Kommanditkapitals Es besteht aktuell keine Klarheit/Transparenz über das von Ihnen behauptete Vorliegen von 10 % des Kommanditkapitals im Sinne von § 8 Abs. 3 des beta-offenen Gesellschaftsvertrages. Wir bitten Sie daher im ersten Schritt um Ubermittlung von Kopien (per Post) oder Scans (per E-Mail) sämtlicher Ihnen vorliegenden Dokumente, aus denen sich das von Ihnen behauptete Erreichen der 10 % Schwelle ergeben soll. Des Weiteren bitten wir zur Nachvollziehbarkeit Ihrer Annahme hinsichtlich der 10 % Schwelle um Ubermittlung einer tabellarischen Übersicht, aus der sich die betroffenen Gesellschafter bzw. deren Kommanditanteile ergeben.
2. Fehlende Urkundenvorlage i. S. v. § 174 BGB Ihre Forderung wird hiermit im Sinne von § 174 BGB zurückgewiesen, da Sie die entsprechenden Urkunden, welche Sie von den Gesellschaftern angabegemäß erhalten haben, nicht im Original vorgelegt haben. Das bloße Angebot, die Urkundenoriginale bei Ihren Anwälten in München einsehen zu können, ersetzt die Urkundenvorlage i. S. v. § 174 BGB nicht.
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage besteht hinsichtlich der erforderlichen Urkundenoriginale Bereitschaft zu folgendem Vorgehen:
Sie stellen die Urkundenoriginale in Ihrer Filiale in Hamburg (angabegem.: Stadthausbrücke 10) zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Einsicht würde durch einen Mitarbeiter der CONTI Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co. KG oder der CONTI Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, welche als Dienstleister für die CONTI l. Kreuzfahrt GmbH & Co. KG MS “COLUMBUS” tätig ist, nach vorheriger konkreter Teiminabsprache erfolgen. Voraussetzung einer solchen Einsichtnahme wäre allerdings der vorherige Erhalt der oben zu 1. genannten Kopien bzw. Scans sowie der Übersicht/Tabelle.
Bitte lassen Sie uns wissen, ob Sie mit diesem Vorschlag einverstanden sind.
3. Fehlende Tagesordnungspunkte Gemäß § 8 Abs. 4 haben Einberufungen zu einer Gesellschafterversammlung unter gleichzeitigern Versand der Tagesordnung zu erfolgen. Konkrete, zur Versendung geeignete Tagesordnungspunkte wurden von Ihnen bisher jedoch nicht mitgeteilt.
Mit freundlichen Grüßen
CONTI Beteiligungsverwaltungs
GmbH & Co. KG