Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Maklerin in Franken absolvierte Weiterbildungszeiten nachweisen muss. Dieser hatte versucht, sich u.a. wegen eines abgeschlossenen zweiten juristischen Staatsexamens dagegen zu wehren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Beitrag von Rechtsanwalt Jürgen Evers
Umsetzung der IDD in der Gewerbeordnung trägt die Nachweispflicht
Für eine Versicherungsmaklergesellschaft gelte die Weiterbildungspflicht auch dann, wenn deren Geschäftsführer keine gesonderte Sachkundeprüfung ablegen musste. § 7 Abs. 3 VersVermV ermächtige die Erlaubnisbehörde dazu, vom Gewerbetreibenden die Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht zu verlangen. Die Verordnung basiere insgesamt auf der Ermächtigungsgrundlage des § 34 e GewO. Sie diene der Umsetzung der IDD. Die Anordnung der Erlaubnisbehörde, mit der einer Makler-GmbH als Gewerbetreibenden i.S. des § 34 d Abs. 9 Satz 2 GewO die Abgabe einer Erklärung aufgegeben wird, die Erfüllung der Weiterbildungspflicht nachzuweisen, ergehe gegenüber der GmbH als Erlaubnisinhaberin. Diese dürfe unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nach § 34 d Abs. 9 Satz 1 GewO nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft hat und sicherstellt, dass diese Personen über die – für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung – sachgerechte Qualifikation verfügt.
Entfall der Sachkundeprüfung lässt Weiterbildungspficht unberührt
Ein abgeschlossenes zweites juristisches Staatsexamen schütze den Geschäftsführer der Maklergesellschaft nicht vor der Weiterbildungspflicht. Diese gelte ungeachtet des Grundes, weshalb ursprünglich auf eine Sachkundeprüfung verzichtet werden konnte. Zwar werde mit dem Erwerb der Berufsqualifikation nach des § 7 Abs. 1 Satz 7 VersVermV die Weiterbildung als gegeben angesehen. Jedoch sei die Weiterbildungspflicht nach § 7 VersVermV als jährlich revolvierend geregelt. Deshalb könne der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums den Betroffenen nicht dauerhaft von der Weiterbildungspflicht befreien. Dies folge schon sprachlich aus der Vorschrift, die mit dem „Erwerb einer Berufsqualifikation“, auf ein einmaliges Ereignis abstelle. Eine allgemeine Ausnahme von der Weiterbildungspflicht gebe es für Inhaber von Berufsqualifikationen nach § 5 VersVermV nicht. Dafür, dass die Regelung über die Weiterbildungspflicht von der Versicherungsvertriebs-Richtlinie abweiche, gebe es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr betone Art. 10 Abs. 2 IDD, die Herkunftsmitgliedsstaaten mögen dafür Sorge tragen, dass Versicherungsvermittler den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das wahrgenommenen Aufgaben und dem Markt entspreche. Mit dem Adjektiv „ständiger“ habe der EU-Normgeber deutlich gemacht, von einer dauerhaften Weiterbildungsverpflichtung auszugehen. Die IDD enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Weiterbildungspflicht für Inhaber bestimmter Berufsqualifikation entfalle.
Weiterbildungspflicht mit Berufsfreiheit vereinbar
Mit Blick auf die Berufsfreiheit von Art. 12 Abs. 1 GG handele sich bei der Weiterbildungspflicht um eine Berufsausübungsregelung der Versicherungsvermittlungstätigkeit. Soweit vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen ließen, sei eine solche Berufsausübungsregelung rechtmäßig. Der Nachweis der Weiterbildungspflicht diene dazu, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten, anzupassen oder zu erweitern. Dabei handele es sich um einen legitimen Zweck, der mit Blick auf das Berufsbild des Versicherungsvermittlers von vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls getragen sei. Der Versicherungsvermittler sei bei seiner Tätigkeit insbesondere im besonderen Maße auf die Kenntnis der am Markt vorhandenen Produkte Dritter angewiesen. Zum Erreichen des Zweckes sei der Nachweis nicht nur geeignet, sondern erforderlich. Ein milderes Mittel als die normierten Nachweismöglichkeiten sei nicht ersichtlich, zumal diese insbesondere auch die Möglichkeit zum Selbststudium umfassten. Nach § 7 Abs. 2 VersVermV sei die Weiterbildung lediglich zu dokumentieren. Bei der Weiterbildung im Selbststudium erfolgt der Nachweis über eine Lernerfolgskontrolle des Anbieters.
Auch Versicherern können weiterbilden
Auch könne sich ein Versicherungsvermittler nicht dem Argument von der Weiterbildungspflicht befreien, dass keine unabhängigen Fortbildungsangebote existieren würden. Zwar dürften Anbieter für Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig bestimmte Produkte im Blick haben, die sie bewerben. Umgekehrt werde hierdurch das Erfordernis der Weiterbildung verdeutlicht. Denn es sei gerade die Aufgabe des Versicherungsvermittlers den Überblick über die Versicherungsprodukte einschließlich ihrer Vor- und Nachteile zu haben. Das könne durch den Besuch von Veranstaltungen unterschiedlicher Produktanbieter ohne weiteres sichergestellt werden, selbst wenn unabhängige Fortbildungsangebote nicht existierten und nicht angeboten würden. Für einen Mangel bei der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie bezogen auf die Weiterbildungspflicht sei nichts ersichtlich. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Weiterbildungspflicht einen Versicherungsvermittler individuell unverhältnismäßig treffe. Das gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie der europarechtlichen Grundfreiheiten.FazitDer Entscheidung verdient Zustimmung. Das gern bemühte Argument, unabhängige Weiterbildungsangebote existierten nicht, ist nicht haltbar. Universitäten, Verbände und unabhängige Bildungsveranstalter bieten eine Vielzahl Fortbildungen an. Außerdem ist es Aufgabe des Vermittlers, Fortbildungen von Produktanbietern kritisch zu reflektieren, und zu prüfen, ob und welche Produkte den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden entsprechen. Von der Weiterbildungspflicht sind auch spezialisierte Makler nicht entbunden, denen Veranstaltungen der Versicherer keinen Erkenntnisgewinn versprechen. Spezial-Makler haben die Möglichkeit auf allgemeine Versicherungsvertriebsthemen auszuweichen.