Berlin will Sachwerte-Investments strenger regulieren
Die Bundesregierung reagiert auf den P&R-Skandal: Künftig ist bei Vermögensanlagen eine Mittelverwendungskontrolle durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Pflicht. Einschränkungen gibt es auch beim Vertrieb. FONDS professionell ONLINE erläutert, was auf die Sachwertebranche zukommt.
Die Bundesregierung hat ein “Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes im Bereich der Vermögensanlagen und geschlossenen Publikumsfonds” vorgelegt. Es sieht unter anderem vor, dass Vermögensanlagen nicht mehr als sogenannte Blindpool-Konstruktionen angeboten werden dürfen. Außerdem wird der Direktvertrieb über die Emittenten untersagt und eine unabhängige Mittelverwendungskontrolle vorgeschrieben. “Wir trocknen den Sumpf des grauen Kapitalmarktes weiter aus”, sagte Gerd Billen, Staatssekretär im Justizministerium, bei der Vorstellung der Maßnahmen in Berlin.
Das Justiz- und das Finanzministerium betonen in ihrem Eckpunktepapier, dass die Regierung beim Anlegerschutz große Fortschritte gemacht habe. “Inzwischen ist die Regulierung von Vermögensanlagen und geschlossenen Publikumsfonds auf einem vergleichbaren Schutzlevel wie diejenige für Wertpapiere”, heißt es dort. Doch aktuelle Entwicklungen machten “deutlich, dass der Schutz von Anlegern weiter gestärkt” werden müsse. Die Ministerien nennen unter anderem die “Insolvenz eines großen Anbieters von Vermögensanlagen” – gemeint ist sehr wahrscheinlich der Containervermieter P&R.
Eigenvertrieb von Vermögensanlagen wird untersagt
Einige der insgesamt neun Punkte des Maßnahmenpakets waren schon bekannt. Für die Sachwertebranche neu sind vor allem fünf Aspekte – vier beziehen sich auf die Emittenten von Vermögensanlagen, eine auf geschlossene Fonds. So soll es künftig nicht mehr möglich sein, Privatanlegern Vermögensanlagen anzubieten, deren Investitionsobjekt noch nicht konkret feststeht (“Blindpool”). Bei geschlossenen Fonds bleiben solche Konstrukte aber erlaubt.
Untersagt wird auch der Eigenvertrieb von Vermögensanlagen durch den Anbieter. “Um künftig in jedem Fall zumindest eine Angemessenheitsprüfung und gegebenenfalls eine Geeignetheitsprüfung sicherzustellen, soll der Vertrieb von Vermögensanlagen auf die Anlagevermittlung und die Anlageberatung durch Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzanlagenvermittler beschränkt werden”, heißt es in dem Papier.
“Verpflichtende Mittelverwendungskontrolle”
Neu eingeführt werden soll auch eine “verpflichtende Mittelverwendungskontrolle” bei Direktinvestments, wie sie für geschlossene Fonds im AIF-Mantel bereits vorgeschrieben ist. Diese Kontrolle soll ein “geeigneter unabhängiger Dritter” vornehmen, etwa ein Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer. Der Emittent muss das Ergebnis dieser Untersuchung veröffentlichen.
Viertens soll die Finanzaufsicht Bafin von den Anbietern künftig einfacher Auskünfte und Unterlagen anfordern können – und zwar nicht erst für eine Sonderprüfung, “sondern bereits zur Klärung im Vorfeld”, wie es in dem Papier heißt.
Erlaubnis statt Registrierung auch für kleine Fondsanbieter
Bei den geschlossenen Publikumsfonds ist eine wesentliche Änderung geplant: Bislang sieht das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vor, dass sich Anbieter mit geringem Fondsvolumen nur registrieren lassen müssen – sie benötigen keine vollumfängliche Erlaubnis. “Die Registrierung erweckt gegenüber Anlegern womöglich den Eindruck, dass es sich um laufend von der Bafin kontrollierte Fondsverwalter und deren Produkte handelt”, so die Ministerien. “Dieser Erwartung kann die Bafin jedoch (…) nicht gerecht werden.” Darum sollen in Zukunft alle Verwalter geschlossener Publikumsfonds der Erlaubnispflicht unterliegen. Für Anbieter, die aktuell von der Ausnahme profitieren, ist ein Bestandsschutz geplant.