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Bundesrat segnet neue FinVermV ab

Mehrfach verschoben, ist die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) nun beschlossene Sache. Ohne Änderung hat der überarbeitete Entwurf den Bundesrat passiert. FONDS professionell erklärt, was das heißt.

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© Bundesrat

Der erste Entwurf kam mit über einem Jahr Verspätung, der Termin für das Inkrafttreten wurde wiederholt verschoben. Zum Schluss brauchte es weniger als zwei Minuten: Der Bundesrat hat am 20. September 2019 über die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) entschieden. Damit haben Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) endlich Klarheit darüber, welche Regelungen der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II auch für sie gelten werden. 

Das Regelwerk war längst überfällig: Seit dem Inkrafttreten der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II am 3. Januar 2018 arbeiten Banken und andere Bafin-überwachte Finanz­institute mit verschärften Vorgaben für die Anlageberatung und die Vermögensverwaltung. Für 34f-Vermittler galt hingegen immer noch die “alte” FinVermV, die 2013 in Kraft trat und seither nur leicht modifiziert wurde. 

Wermutstropfen: Aufzeichnungspflicht von Beratungsgeprächen bleibt!
Allerdings zeigte bereits der überarbeitete Referentenentwurf für die neue FinVermV, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 22. Juli dieses Jahres veröffentlicht hatte, in welche Richtung es gehen wird. Trotz der Kritik aus den Reihen der Verbraucherschützer, von Seiten des Bundesverbandes Finanzdienstleistung (AfW) sowie des deutschen Fondsverbandes BVI, hat der Entwurf den Bundesrat nun völlig unverändert passiert. 

So bleibt es bei der Aufzeichnungspflicht für telefonische Beratungsgespräche, dem auch auf Kundenseite wenig geliebten Taping. Der AfW hatte einen vollständigen Verzicht darauf gefordert oder alternativ eine weitere Verschiebung der FinVermV angeregt. Auch der BVI hatte eine Aufzeichnungspflicht kritisiert. Nach der Entscheidung der Länderkammer steht nun jedoch fest, dass das Taping für die freien Vermittler ebenso gelten wird wie für Berater bei Banken.

Keine strengeren Informationspflichten
Auch der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz konnte sich mit seinen Empfehlungen nicht durchsetzen. Das Gremium hatte eine Verschärfung hinsichtlich der Informationspflichten der Vermittler vorgeschlagen. Gerade bei komplexen und riskanten Finanzanlagen sowie bei Produkten für die Altersvorsorge reiche es nicht aus, dem Kunden lediglich die vom Emittenten erstellten Informationsblätter oder Anlageprospekte zu überreichen. Daher mahnten die Verbraucherschützer an, entsprechende in Artikel 1, Nummer 13, Paragraf 13, Absatz 3 und Absatz 7 vorgesehene Regelungen zu streichen respektive zu ändern. Die Vorgaben legen fest, dass Vermittler die ihnen obliegenden Pflichten zur Information über Finanzanlagen, Anlagestrategien und Risiken durch die Übergabe dieser Dokumente erfüllt haben. Dabei wird es auch bleiben.

Erfreulich ist, dass der Bundesrat die im überarbeiteten Entwurf definierte Übergangsfrist von zehn Monaten ab Veröffentlichung der neuen Verordnung im Bundesgesetzblatt abgesegnet hat. Damit bleibt Vermittlern ausreichend Zeit, sich auf die veränderten Anforderungen einzustellen. Der erste Referentenentwurf vom November 2018 hatte gar keine Übergangsfrist vorgesehen, was in der Branche stark bemängelt worden war.

Entschärfte Regelung zum Zielmarkt
Im ersten Entwurf sollte zudem festgelegt werden, dass Vermittler Finanzprodukte ausschließlich innerhalb der Grenzen eines definierten Zielmarktes an den Kunden bringen dürfen. Die neue FinVermV erlegt Vermittlern aber lediglich auf, den jeweiligen Zielmarkt eines Produktes möglichst zu berücksichtigen und dafür “alle zumutbaren Schritte” zu unternehmen. Die Vorschrift wurde also definitiv leicht entschärft.

Auch bei den Provisionen ändert sich im Vergleich zum überabeiteten Referentenentwurf nichts. Im Unterschied zu Bafin-überwachten Instituten dürfen 34f-Vermittler weiterhin Zuwendungen vereinnahmen, ohne dass sie diese durch qualitätsverbessernde Maßnahmen rechtfertigen müssen. Wesentliche Eingriffe in die provisionsbasierte Vergütung sieht die neue FinVermV also nicht vor.

34h-Berater explizit genannt
Wie schon im überarbeiteten Referentenentwurf definiert, wird die neue FinVermV explizit auch für Honorar-Finanzanlagenberater mit der Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO gelten. Anders geht es auch nicht, denn schließlich legt das im Juli 2019 veröffentlichte Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums (BMF) fest, dass die Aufsicht über 34f- und 34h-Vermittler am 1. Januar 2021 auf die Bafin übergehen soll. 

Die bisherigen Erlaubnistatbestände der Paragrafen 34f und 34h GewO werden abgeschafft. Dafür wird ein neuer gemeinsamer Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geschaffen, die künftig zusammengefasst als “Finanzanlagendienstleister” bezeichnet werden. Die materiellen Regelungen der neuen FinVermV werden in das WpHG übernommen. Sobald die Änderungen im WpHG in Kraft sind, wird die Verordnung zusammen mit den Paragrafen 34f und 34h GewO außer Kraft gesetzt.

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